Neue Regeln für Inhalte von Arbeitsverträgen ab 01.08.2022

Seit 1. August gibt es ein neues Gesetz über den Nachweis von Arbeitsbedingungen. Dieses regelt hauptsächlich, dass die über die Arbeitsbedingungen des Arbeitsverhältnisses informiert werden muss.

Folgende Informationen muss dieser Nachweis enthalten:

  1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
  2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des
    Arbeitsverhältnisses,
  4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann,
  5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
  6. sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,
  7. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
  8. die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,
  9. bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:
    a) die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,
    b) die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden,
    c) der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und
    d) die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
  10. sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
  11. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
  12. ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
  13. wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen
    Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,
  14. das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,
  15. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen. (NachwG §2 Abs.1)

Viele dieser Angaben sind bereits in Tarifverträgen oder Dienstvereinbarungen geregelt, dann reicht auch ein Verweis auf die entsprechende Regelung. Der Nachweis in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Was heißt das nun konkret? Müssen jetzt etwa alle einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben? 

Nein, das ist nicht erforderlich. Bei bestehenden Arbeitsverträgen kann der Arbeitnehmer den Nachweis über die Arbeitsbedingungen anfordern. Dieser muss dann in einer bestimmten Frist und vom Arbeitgeber unterzeichnet dem Arbeitnehmer schriftlich ausgehändigt werden. Eine Unterschrift des Arbeitnehmers oder gar eine Änderung des Arbeitsvertrags ist nicht nötig!

Was gilt bei neuen Arbeitsverträgen?

Wird ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen, so muss dem Arbeitnehmer die Auflistung mit den Arbeitsbedingungen ohne Aufforderung innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist ausgehändigt werden. Die Mindestvoraussetzungen können, aber müssen nicht im Arbeitsvertrag selbst niedergelegt sein, sondern können auch als separate, vom Arbeitgeber unterschriebene Auflistung ausgehändigt werden.

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