Aktuell sind viele Mitarbeiter:innen im Kirchenkreis von Coronainfektionen betroffen, insbesondere in Bereichen wie KiTas und Krippen. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie sich am Arbeitsplatz angesteckt haben, ist hoch.
Zwar ist die Verfolgung der Infektionen aufgrund der hohen Fallzahlen schwierig, und nicht immer ist es eindeutig, wo die Infektion erfolgt ist. Dennoch ist anzuraten, dass bei einer Erkrankung eine Unfallmeldung wegen Corona erstellt wird.
Ein Arbeitsunfall liegt auch dann vor, wenn die Bedingungen für die Berufskrankheit nicht erfüllt sind (d.h. auch bei asymptomatischen Verläufen). Wenn es nicht nachweislich einen Kontakt zu einer infizierten Person gegeben hat, aber im unmittelbaren Arbeitsumfeld eine größere Zahl von infektiösen Personen waren, sind auch hier die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall gegeben. Zusätzlich spielen die Bedingungen, unter denen gearbeitet wurde, eine Rolle (zu geringer Abstand, unzureichende Lüftung etc.).
Auch der Weg zur Arbeit und der Heimweg sind versichert, so dass auch eine hier erfolgte Infektion als Arbeitsunfall zu werten ist.
Die Anerkennung als Berufskrankheit gilt nicht nur für Personen im Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder Laboratorien, sondern auch für alle, die bei ihrer Tätigkeit unmittelbaren Körperkontakt zu infizierten Personen nicht vermeiden können (z.B. bei der Pflege von Kindern in der Krippe).
Als Voraussetzungen für die Anerkennung als Berufskrankheit nennt die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung):
- Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen und
- relevante Krankheitserscheinungen wie zum Beispiel Fieber, Husten und
- positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test.
Zwar sind schwere Verläufe bei der Omikron-Variante gerade bei Geimpften seltener, dennoch ist auch ein leichter Verlauf nicht angenehm: als leichte / moderate Symptome gelten laut RKI alles unter einer schweren Lungenentzündung. Auch das Risiko einer Post-COVID Erkrankung noch Monate nach der Infektion steht im Raum. Insofern ist es sinnvoll, bei einer symptomatischen Erkrankung den beruflichen Zusammenhang mit ihrer Arbeit bei Ihrem Arzt / Ihrer Ärztin anzusprechen. Langdauernde Rehabilitationsmaßnahmen oder im schlimmsten Fall eine dauernde Erwerbsunfähigkeit können Folgen der Erkrankung sein. Die Feststellung einer Berufskrankheit wäre in diesem Zusammenhang sehr wichtig.
Inzwischen ist COVID-19 als Berufskrankheit anerkannt und es können Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch genommen werden (Heilbehandlungen, Kosten der beruflichen und sozialen Rehabilitation, Erwerbsminderungsrente, im schlimmsten Fall Hinterbliebenenrente).
Bitte weisen Sie auch ehrenamtliche Mitarbeiter:innen auf diese Regelungen hin, denn sie gelten auch für sie.
Zuständig für Mitarbeiter:innen im kirchlichen Bereich ist die BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) beziehungsweise die VGB (Verwaltungsberufsgenossenschaft).
Quellen: