Kurzarbeitergeld


Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit wird als vorübergehende Herabsetzung der betriebsüblichen bzw. arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitszeit unter gleichzeitiger entsprechender Kürzung des Arbeitsentgelts definiert.

Was ist Kurzarbeitergeld?

Um den Entgeltausfall aufzufangen, der durch die wirksame Arbeitszeitverkürzung entsteht, gibt es das Kurzarbeitergeld (KuG).

Unter welchen Bedingungen kann Kurzarbeitergeld eingeführt werden?

Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht einseitig einführen. Voraussetzung ist das Vorliegen einer tariflichen oder arbeitsvertraglichen Regelung zur Kurzarbeit. Der TV-L und die AVR.KW haben eine solche Regelung nicht. Daraus folgt, dass Kurzarbeit ausschließlich durch Einwilligung der jeweils betroffenen Mitarbeitenden eingeführt werden kann. Praktisch kommt in erster Linie der Abschluss von Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag in Betracht. Andernfalls bedarf es zur Verkürzung der Arbeitszeit einer Änderungskündigung.

Die Einführung der Kurzarbeit unterliegt der Mitbestimmung nach § 40 d MVG.EKD

Welche Maßnahmen müssen vor der Einführung der Kurzarbeit getroffen werden?

Der Arbeitgeber muss vor der Einführung von Kurzarbeit vergeblich alles Zumutbare versucht haben, um den Arbeitsausfall zu verhindern. Als Schadensminderung sind etwa folgende Maßnahmen zu prüfen:

  • Die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub
  • der Abbau von Über- und Mehrarbeitsstunden
  • die Ausnutzung von zulässigen Arbeitszeitschwankungen,
  • die Übertragung anderer Tätigkeiten.

Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld

Arbeitnehmer*innen haben Anspruch auf KuG wenn:

  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt:
    • er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ergebnis beruht (z.B. Pandemie, behördliche Anordnungen)
    • er vorübergehend ist (absehbare Zeit wieder mit Vollzeitarbeit zu rechnen ist)
    • nicht vermeidbar ist (Der Arbeitgeber ist bemüht den Arbeitsausfall zur verringern oder zu beenden)
    • im jeweiligen Kalendermonat mindestens 1/3 der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von 10% des monatlichen Bruttoentgeltes betroffen sind
  • die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind:
    • mindestens ein Arbeitnehmer, der sozialversicherungspflichtig angestellt ist.
  • die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind:
    • eine versicherungspflichtige Beschäftigung liegt vor
    • Das Arbeitsverhältnis ist nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst
  • der Arbeitsausfall angezeigt wurde
  • Ein Antrag auf KuG muss bei der Arbeitsagentur gestellt werden

Wer hat keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Keinen Anspruch auf KuG hat …

  • … wer die Regelaltersrente erreicht hat
  • .. wer Erwerbsminderungsrente erhält
  • … wer geringfügig beschäftigt ist
  • … wer Krankengeld bezieht

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

  • 60% des pauschalierten Nettoentgeltausfalles für alle Arbeitnehmer
  • 67% für die, die mindestens ein unterhaltspflichtiges Kind haben
Location Haspelstraße 13, 35037 Marburg Telefon 06421-167909 E-mail mav.marburg@ekkw.de Stunden In der Regel erreichen Sie uns: Mo. - Do. 9.00 - 14.00 Uhr und nach Vereinbarung

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