Wer kennt das nicht? Man wacht morgens auf, fühlt sich fiebrig und schlapp, es ist nicht daran zu denken, arbeiten zu gehen. Ein Blick aufs Smartphone zeigt: Es ist Freitag. Was ist nun zu tun?
Zuerst einmal natürlich bei der Arbeit anrufen, dass man nicht kommen kann. Aber muss ich mich nun aus dem Bett quälen, um zum Arzt zu gehen und mir eine AU – Bescheinigung zu holen?
Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt: eine AU – Bescheinigung ist erst ab 3 Krankheitstagen erforderlich und muss spätestens am 4. Kalendertag vorliegen. Geht es einem also am Montag wieder gut, ist nichts weiter zu tun. Zieht sich die Erkrankung aber hin, so muss Montag der Arzt aufgesucht werden und die AU-Bescheinigung beim Arbeitgeber eingereicht werden:
„Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
Möglicherweise ist im Einzelfall auch im Arbeitsvertrag geregelt, dass die AU – Bescheinigung gleich am ersten Krankheitstag vorliegen muss. Dann muss man auch gleich Freitag zum Arzt und die Bescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen.
Ab Juli 2022 soll auch die elektronische AU komplett eingeführt werden, so dass die AU von der Arztpraxis digital an die Krankenkasse weitergeleitet wird. Die Krankenkasse übermittelt diese dann elektronisch an den Arbeitgeber, so dass dann vielleicht der eine oder andere Weg eingespart werden kann.