Wer ein Angebot der MAV wie Beratungsgespräche wahrnehmen oder auch die Mitarbeiterversammlung besuchen möchte, hat sich vielleicht schon gefragt, ob das als Arbeitszeit angerechnet wird.
Im Mitarbeitervertretungsgesetz ist das wie folgt geregelt:
Sprechstunden, Aufsuchen am Arbeitsplatz
MVG §28
- Die Mitarbeitervertretung kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Ort und Zeit bestimmt sie im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung.
- Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung haben das Recht, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Dienststelle an den Arbeitsplätzen aufzusuchen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
- Versäumnisse von Arbeit, die für den Besuch von Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme der Mitarbeitervertretung erforderlich ist, hat keine Minderung der Bezüge zur Folge.
Das bedeutet für Sie:
Sofern Sie Ihren Arbeitsplatz zu nicht dienstlichen Tätigkeiten verlassen, müssen Sie Ihre/n Vorgesetze/n darüber informieren. Er kann Ihnen den Besuch der MAV zu Beratungszwecken nur verweigern, wenn dienstliche Belange dem entgegenstehen (z.B., wenn gerade jetzt ein Besuch, der schon lange angekündigt ist, Ihre fachliche Anwesenheit erfordert). Haben Sie die Erlaubnis, Ihren Arbeitsplatz zu verlassen, um mit uns zu sprechen, handelt es sich um Arbeitszeit.
Der Besuch der jährlichen Mitarbeiterversammlung ist laut § 31 MVG-EKKW inkl. Anreisezeit als Arbeitszeit zu werten. Die Teilnahme ist auf Ihren Wunsch hin zu genehmigen.
Einige Kolleg*innen möchten nicht unbedingt, dass es sofort erkennbar ist, dass sie sich von uns beraten lassen. In diesem Fall kann demzufolge auch keine Arbeitszeit dafür angerechnet werden.