Arztbesuche

Symbolabbildung: Stethoskop

Wie verhalte ich mich richtig, wenn ich in der Arbeitszeit zum Arzt muss?

Es muss eine besondere, vorher nicht einzukalkulierende Dringlichkeit vorliegen, wie z.B. spontan auftretende Schmerzen, ein Unfall o.ä. Dann ist es selbstverständlich möglich sofort einen Arzt/eine Ärztin aufzusuchen.

Kalkulierbare ärztliche Maßnahmen (z.B. Vorsorgeuntersuchungen, Blutentnahmen, Impfungen) sollen primär in der Freizeit erfolgen.

Die ärztliche Behandlung bei bestehender Arbeitsfähigkeit ist in §29 Abs. 1 lit. f des TV-L geregelt.

Dabei fällt unter den Begriff „ärztliche Behandlung“ nach einer Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich verordnete Behandlung wie z.B. Bestrahlung oder Krankengymnastik.

Nicht erfasst hiervon ist die Behandlung durch einen Heilpraktiker.

Nur wenn die ärztliche Behandlung zwingend während der Arbeitszeit erfolgen muss, besteht ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts. Dies setzt entweder eine besondere Dringlichkeit voraus oder den erfolglosen Versuch des Arbeitnehmers, den Arzttermin auf eine Zeit außerhalb der Arbeitszeit zu verlegen. Im letzteren Fall muss der Beschäftigte bei der Terminvereinbarung mit der Arztpraxis auf seine Arbeitszeit hinweisen und auf einen Termin außerhalb der Arbeitszeit drängen.

Darlegungs- und beweispflichtig für die Notwendigkeit der ärztlichen Behandlung während der Arbeitszeit ist der/die Beschäftigte. Ein solcher Nachweis kann z.B. durch eine ärztliche Bescheinigung geführt werden, die die Zeit der ärztlichen Behandlung als auch die Erklärung enthalten muss, dass die Behandlung während der Arbeitszeit zwingend erforderlich war.

Eventuelle Kosten dieser Bescheinigung hat der/die Beschäftigte zu tragen. Ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht nur hinsichtlich erforderlicher nachgewiesener Abwesenheits-zeiten. Der Beschäftigte hat daher die Darlegungs- und Nachweislast und damit die hierzu aufgewandten Kosten selber zu tragen.

Zusammenfassung: Versuchen Sie zuerst einen Behandlungstermin in Ihrer Freizeit zu bekommen. Ärztlich verordnete Maßnahmen oder Arztbesuche gelten immer dann als Arbeitszeit, wenn kein Termin (zeitnah) außerhalb der eigenen Arbeitszeit möglich ist. Dies sollten Sie sich vom Arzt oder der Behandlungseinrichtung bestätigen lassen.

Herzliche Bitte: Die Kolleginnen/Kollegen, die ärztliche Behandlung benötigen, suchen den Arzt/die Ärztin meist nicht zum Vergnügen auf. Da ist es oftmals hilfreich, die Kollegin/den Kollegen bei der Genesung mit Verständnis zu unterstützen, auch wenn es zeitweise für die gesunden Kolleginnen/ Kollegen zu kurzfristiger Mehrarbeit führt.

Location Haspelstraße 13, 35037 Marburg Telefon 06421-167909 E-mail mav.marburg@ekkw.de Stunden In der Regel erreichen Sie uns: Mo. - Do. 9.00 - 14.00 Uhr und nach Vereinbarung

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