Bildungsurlaub – Was ist das?
Laut dem
Hessischen Bildungsurlaubgesetz hat jeder in Hessen Angestellte einen Anspruch
auf Bildungsurlaub. Was heißt das aber und wie mache ich diesen geltend?
Das Gesetz soll den Arbeitnehmern die Möglichkeit bieten, sich auf die ständig
verändernde Berufswelt und das gesellschaftliche Leben einzustellen, sich auch
politisch auf dem neusten Stand zu halten, größere politische und
gesellschaftlich Zusammenhänge zu reflektieren und sich in Ehrenämtern
qualifiziert zu engagieren.
Ziel ist es also in den Bereichen der beruflichen Weiterbildung, der politischen Bildung und der Ehrenamtsschulung den Angestellten Zeit zur Verfügung zu stellen ohne den wertvollen Erholungsurlaub einzuschränken. Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Bildungsurlaub im Rahmen der Vorgaben unter Lohnfortzahlung zu gewähren. Der Arbeitnehmer trägt die Kosten für den Bildungsurlaub.
Wer hat Anspruch auf Bildungsurlaub?
Grundsätzlich haben alle in Hessen Beschäftigten sowie hessische Auszubildende einen Anspruch auf Bildungsurlaub. Vorausgesetzt das Arbeits- bzw. das Ausbildungsverhältnis besteht mindestens sechs Monate. Das Gleiche gilt für Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind, wie freie Mitarbeiter*innen, Heimarbeiter*innen sowie ihnen Gleichgestellte.
Es gibt für die Auszubildenden eine Ausnahmeregelung bezüglich der Inhalte: Während der Berufsausbildung darf kein Bildungsurlaub zur beruflichen Weiterbildung durchgeführt werden.
Beamte*innen, Richter*innen und Soldat*innen fallen nicht unter das hessische Bildungsurlaubsgesetz.
Wie viele Tage Anspruch hat man?
Den Beschäftigten steht pro Jahr ein Anspruch auf fünf Tage Bildungsurlaub zu. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend. Der Anspruch richtet sich also nach den Wochenarbeitstagen der Beschäftigten.
Wie mache ich den Anspruch geltend?
Der Anspruch muss schriftlich und spätestens sechs Wochen – besser aber so früh wie möglich – vor Antrittstermin geltend gemacht werden. Dem Antrag sollten neben der Bildungsurlaubstage und dem Datum auch folgende Unterlagen beigefügt werden:
- die Anmeldebestätigung des Veranstalters
- den Nachweis der Anerkennung der Veranstaltung als Bildungsurlaub
- das Programm der Veranstaltung woraus Zielgruppe, Lernziel, Lerninhalte und der zeitliche Ablauf hervorgehen müssen.
Kann der Arbeitgeber ablehnen?
Laut Bildungsurlaubsgesetz kann der Arbeitgeber ablehnen,
- wenn betriebliche Erfordernisse dagegensprechen.
- wenn in dem Betrieb im laufenden Kalenderjahr bereits mehr als ein Drittel der Beschäftigten an anerkannten Bildungsurlaubsveranstaltungen teilgenommen hat.
Diese beiden
Ablehnungsgründe dürfen bei Auszubildenden jedoch nicht geltend gemacht werden.
Des weiteren hat der Arbeitergeber das Recht den Bildungsurlaub abzulehnen,
- wenn die Freistellung nicht rechtzeitig (mindestens 6 Wochen) vor Beginn der Veranstaltung schriftlich unter Beifügung sämtlicher Unterlagen geltend gemacht wurde
- wenn der Arbeitgeber der Auffassung ist, dass der Berufsbezug fehlt.
- wenn der Arbeitgeber der Auffassung ist, dass die Grundsätze der politischen bildung nicht erfüllt werden.
Was tun, wenn abgelehnt wurde?
Wenn Sie
innerhalb von drei Wochen nach der Stellung des Antrags eine schriftliche
Ablehnung erhalten haben, können Sie sich gerne von der MAV beraten lassen.
Oft hilft es auch schon, wenn der Veranstalter des Bildungsurlaubs sich mit
Ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzt.
Kann der Anspruch übertragen werden?
Sie können ihren Jahresanspruch auf Bildungsurlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen. Der Antrag auf Übertragung muss schriftlich bis zum 31.12. des Jahres dem Arbeitgeber vorliegen. Eine Genehmigung durch den Arbeitgeber ist nicht erforderlich.
Sie können den gesamten Bildungsurlaub übertragen oder nur die nicht genutzten Tage. Wenn sie Bildungsurlaub beantragt haben und dieser durch den Arbeitgeber schriftlich abgelehnt wurde, werden die beantragten Tage automatisch auf das nächst Kalenderjahr übertragen. Hierfür müssen sie keinen Antrag einreichen.
Wen Sie hierüber hinaus noch Fragen oder es Schwierigkeiten mit ihrem Antrag entstehen, sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie gerne!
Zusammenfassung von Melanie Sindt