Aktuell stellt sich die Frage, wie es sich bei der Corona Impfung mit der Anrechnung auf die Arbeitszeit verhält. Für die Mitarbeitenden des Kirchenkreises Marburg, die nach dem TV-L beschäftigt sind, gilt in diesem Fall auch nach Auffassung des Arbeitsrechtreferats die Bestimmungen zu Arztbesuchen:
Arbeitsbefreiung
§29 Abs.1 f) TV-L
(1) Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in
denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden … f) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss: erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten
Dabei ist zu beachten, dass die geplante Arbeitszeit gemeint ist. Finden die Impftermine außerhalb der geplanten Arbeitszeit statt, greift der Paragraph nicht.