Corona Impfung und Arbeitszeit

Aktuell stellt sich die Frage, wie es sich bei der Corona Impfung mit der Anrechnung auf die Arbeitszeit verhält. Für die Mitarbeitenden des Kirchenkreises Marburg, die nach dem TV-L beschäftigt sind, gilt in diesem Fall auch nach Auffassung des Arbeitsrechtreferats die Bestimmungen zu Arztbesuchen:

Arbeitsbefreiung
(1) Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in
denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden … f) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss: erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten

§29 Abs.1 f) TV-L

Dabei ist zu beachten, dass die geplante Arbeitszeit gemeint ist. Finden die Impftermine außerhalb der geplanten Arbeitszeit statt, greift der Paragraph nicht.

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