Mit dem Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) müssen Arbeitnehmende ihre AU-Bescheinigung künftig nicht mehr beim Arbeitgeber vorzeigen. Die Arbeitgeber müssen ab 1. Januar 2023 die Bescheinigung digital abrufen
Zurzeit wird der Arbeitgeber noch über die ärztliche Krankschreibung des Arbeitnehmenden informiert, indem dieser die typische gelbe Bescheinigung vorlegt. Die Einführung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung soll Wege und Papier sparen.
Im Folgenden stellen wir Ihnen die einzelnen Schritte der (eAU-B) vor:
- Schritt 1 – Arzt meldet die AU an die Krankenkasse: Der Arzt stellt die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmenden fest und übermittelt die notwendigen Daten elektronisch an die zuständige Krankenkasse.
- Schritt 2 – Arbeitnehmende informieren Arbeitgeber: Der Arbeitnehmende unterrichtet seinen Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit (z.B. telefonisch oder per Mail).
- Schritt 3 – Datenabruf des Arbeitgebers bei der Krankenkasse: Der Arbeitgeber ruft die AU-Daten bei der zuständigen Krankenkasse ab.
Krankmeldung: Die Vorlagepflicht entfällt, die Meldepflicht bleibt. Mitarbeitende haben weiterhin die Pflicht, dem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit zu melden und diese ärztlich feststellen zu lassen. Die AU-Bescheinigung muss aber weiterhin spätestens nach drei Krankheitstagen digital vorliegen (bzw. auch schon am 1. Arbeitstag, sofern vom Arbeitgeber so geregelt). Der Mitarbeitende ist somit zwar weiterhin meldepflichtig, aber nicht mehr nachweispflichtig.
Arbeitnehmer können und sollten sich auch weiterhin die AU-Bescheinigung in Papierform aushändigen lassen, um im Zweifelsfall einen Nachweis zu haben (Störfälle bei Übermittlung / Abrufung der eAU).
Quelle: https://www.haufe.de/personal/entgelt/elektronische-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung_78_499614.html