Ab dem 01.01.2021 wird ein einheitliches und verbindliches elektronisches Verfahren zur Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsdaten durch die Ärzte an die Krankenkasse eingeführt.
Das bedeutet, dass die AU-Bescheinigung in Papierform nicht mehr bei der Krankenkasse abgegeben werden muss. Der ausstellende Arzt der AU ist verpflichtet die Krankmeldung digital an die Krankenkasse zu übermitteln. Dieses gilt vorerst nur für gesetzlich Versicherte, privat Versicherte sind davon ausgenommen.
Die AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber muss 2021 noch in Schriftform umgehend (spätestens am 3. Werktag) beim Arbeitgeber vorliegen.
Ab dem 01.01.2022 sollen alle Arbeitgeber an dem elektronischen Verfahren zur Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsdaten angebunden werden. Das bedeutet:
- In Zukunft wird die Vorlage der AU-Bescheinigung beim Arbeitgeber entfallen, da sie elektronisch übermittelt werden.
- Die Anzeigepflicht der AU entfällt aber nicht. Das bedeutet, dass bei Krankheit umgehend der Arbeitgeber informiert werden muss.
Was allerdings bleiben wird, ist ein Schriftstück, das vom Arzt für den Mitarbeiter über die Arbeitsunfähigkeit ausgestellt wird. Dieses gilt als gesetzlich vorgeschriebenes Beweismittel.
Update: Der Starttermin für die eAU hat sich auf den 01.10.2021 verschoben, erst ab diesem Datum sind die Vertragsärzte verpflichtet, die AU-Daten elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln. Darauf haben sich der GKV Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung geeinigt.