Urlaub in Coronazeiten


Gerade in den letzten Monaten stellte sich vielen Beschäftigten, die ihren Urlaub bereits geplant haben, eine Frage:
Was ist, wenn mein Urlaub nicht mehr passt? Wenn ich das, was für diese Zeit geplant war, nicht unternehmen kann. Kann der Urlaub geändert werden?

Festlegung des Urlaubszeitraum:
Die für die Frage der Festlegung des Konkreten Urlaubszeitraums entscheidende Norm ist § 3 des Bundesurlaubsgesetz. Wichtig ist zunächst, dass der Urlaub tatsächlich – anders als häufig formuliert- „gewährt“ und nicht „genommen“ wird. Das bedeutet, dass der Urlaub, auf den man einen Anspruch hat, nicht selbst genommen werden kann, sondern vom Arbeitgeber erteilt werden muss. Ein Recht zur Selbstbeurlaubung gibt es damit nicht.
Im Gegenteil, wer sich selbst, ohne Absprache oder Genehmigung seinen Urlaub nimmt, begeht eine Vertragspflichtverletzung und riskiert eine Kündigung.
Der Wunsch des/der Beschäftigten nach Urlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt, etwa durch Eintragung in eine Urlaubsliste oder durch einen Urlaubsantrag muss vom Arbeitgeber beachtet werden. Er kann diesen nur verweigern, wenn für den gewünschten Zeitraum „dringende betriebliche Erfordernisse“ oder Urlaubswünsche anderer, sozial zu bevorzugender Beschäftigter entgegenstehen.

 Rücktritt vom Urlaub:
Ist der Urlaub einmal gewährt, steht er fest. Er kann grundsätzlich bei nachträglichen Veränderungen der Urlaubswünsche des Arbeitsnehmers nicht mehr verschoben werden. Dies ist nur einvernehmlich möglich, wenn also beide Seiten mit einer Verschiebung einverstanden sind. Urlaubsstörende Ereignisse, wie jetzt in der Corona-Pandemie, fallen in den Risikobereich des Arbeitnehmers. Hier entstand häufig der Wunsch der Beschäftigten den Urlaub wegen bestehender Reiseverbote rückgängig zu machen. Dies ist jedoch rechtlich einseitig nicht möglich.

Statt Urlaub Arbeit?
Kann der Arbeitnehmer , dessen Urlaubspläne sich geändert haben, der nun zuhause sitzt statt verreisen zu können, bei einem anderen Arbeitgeber Geld verdienen?
Nach § 8 Bundesurlaubsgesetzt darf der Arbeitnehmer während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Er soll sich erholen und seine Kräfte regenerieren.
Doch nicht jede Tätigkeit ist verboten. Selbstverständlich darf er zu seinem Nutzen an seinem Eigentum arbeiten. Er darf auch kleinere Arbeiten in seinem Lebenskreis ausüben, auch gegen Bezahlung. Und auch eine bereits bestehende Nebentätigkeit darf nach wie vor ausgeführt werden. Entscheidend ist die Situation im Einzelfall.

Darf der Arbeitgeber einen einmal gewährten Urlaub einseitig widerrufen?
Grundsätzlich darf er es nicht!
Es gibt aber einige Ausnahmen: Falls die Arbeitskraft eines bestimmten Beschäftigten für einen bestimmten Zeitraum benötigt wird, weil gerade dieser erforderlich ist, um den Zusammenbruch eines Unternehmens zu verhindern.
An dieser Formulierung wird deutlich, dass ein Widerruf äußerst schwierig ist und in der Regel nicht in Betracht kommt.

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