Informationen für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker bezüglich der aktuellen Pandemie

In vielen Bereichen gibt es zur Zeit Unsicherheit darüber, was die Regelungen zur Arbeitszeit betrifft. Da es unterschiedliche Beschäftigungsmodelle gibt, ist das oft auch nicht pauschal zu beantworten. Frau Dr. Wellert hat sich zum Bereich der Kirchenmusiker*innen geäußert, mit ihrer Erlaubnis zitieren wir aus ihrem Schreiben:

„Bei den Kirchenmusikerinnen und -musikern ist zwischen den hauptamtlich oder nebenamtlich angestellten Personen einerseits und den Vertretungsdiensten andererseits zu unterscheiden. Für die angestellten Kirchenmusiker gelten die zum Arbeitsrecht bereits dargestellten Konsequenzen. Besteht keine Beschäftigungsmöglichkeit, weil z.B. die Gottesdienste oder Konzerte abgesagt wurden, besteht der Lohnanspruch dennoch fort. Die Kirchenmusiker können andere Aufgaben wahrnehmen oder ggf. Über- oder Mehrarbeitsstunden abbauen. Rest- /Urlaub kann gewährt aber nicht angeordnet werden. Bei Kirchenmusikerinnen und -musikern, die für Kirchengemeinden jeweils für vereinbarte Einsätze musizieren, handelt es sich um sogenannte „kurzfristig Beschäftigte“, für die steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten gelten. Arbeitsrechtlich gelten auch diese Beschäftigungsformen als Arbeitsverträge, so dass auch dann ein Entgeltsanspruch für den betroffenen Termin besteht, wenn nur einzelne fest vereinbarte Termine ausfallen.“

Auszug aus den Informationen zu arbeitsrechtlichen Folgen der aktuellen Pandemie II. vom 19.03.2020 von Frau Dr. Wellert, Arbeitsrechtsreferat im Landeskirchenamt Kassel

Bitte wenden Sie sich gerne an uns als Mitarbeitervertretung, falls es noch Unklarheiten gibt oder Sie Hilfe bei der Durchsetzung von Ansprüchen benötigen.

1 Kommentar zu „Informationen für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker bezüglich der aktuellen Pandemie

  1. Stefanie Schüller 6. Mai 2020 — 12:19 pm

    Guten Tag,
    ich finde die Aussage von Frau Dr. Wellert fragwürdig, wenn sie schreibt „Die Kirchenmusiker können andere Aufgaben wahrnehmen“.
    Was sollen „andere Aufgaben“ sein? Das muss m.E. genauer definiert werden; es können damit keine „berufsfremden“ Aufgaben gemeint sein. Ich halte die Aussage in dieser verkürzten Form zumindest für fahrlässig, weil zu unbestimmt.

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