Hinweise zum Urlaub

  1. Muss ich im Urlaub erreichbar sein? 

Es besteht keinerlei Arbeitspflicht und auch keinerlei Pflicht zur Erreichbarkeit. Arbeitnehmer:innen müssen daher nicht darauf achten per Telefon oder E-Mail erreichbar zu sein.

Das Recht auf ungestörten Urlaub ist jedoch nur für den gesetzlichen Mindesturlaub garantiert (20 Tage bei einer 5-Tage-Woche).  Gewähren Arbeitgeber:innen darüber hinaus zusätzliche Urlaubstage, wie dies in vielen Arbeitsverhältnissen üblich ist, können dort bestimmte Klauseln der Erreichbarkeit zulässig sein. Im Streitfall bedürfte dies einer konkreten rechtlichen Prüfung.  

2. Darf ich im Urlaub kontaktiert werden? 

 Urlaub ist für Freizeit und Erholung da. Während des gesetzlich geregelten Mindesturlaubes dürfen Arbeitgeber:innen ihre Beschäftigten grundsätzlich nicht kontaktieren.  

Etwas Abweichendes könnte wiederum nur für den Zusatzurlaub vereinbart werden. 

Ausnahmen hiervon gelten nur für absolute Notfälle, wenn eine schwerwiegende existenzbedrohende Gefahr für Betrieb oder Unternehmen besteht und diese nur durch Kontaktierung bestimmter Arbeitnehmer:innen abgewendet werden kann. 

3. Kann mein Urlaub widerrufen/storniert werden?  

 Urlaub muss geplant werden. Ein einmal gewährter Urlaub kann von Arbeitgeber:innen daher nicht widerrufen werden. Auch können Arbeitnehmer:innen aus einem einmal angetretenen Urlaub nicht zurückgerufen werden.  

Ausnahmen hierfür gelten nur für absolute Notfälle bei schwerwiegenden Gefahren für Betrieb und Unternehmen, die nur durch einen Arbeitseinsatz der betroffenen Beschäftigten abgewendet werden können.  

Solche Notfälle liegen jedenfalls nicht bei organisatorischen Fehlern oder Problemen, z.B. durch eine zu geringe Personaldecke oder falsche arbeitgeberseitige Urlaubsplanung vor. 

Kommt es ausnahmsweise zu einem berechtigten Rückruf aus dem Urlaub, müssen Arbeitgeber:innen die hierdurch entstehenden Kosten vollständig tragen.  

4. Was passiert, wenn ich im Urlaub krank werde? 

 Wenn man krank ist, kann man sich nicht gut erholen, daher verdrängt die Erkrankung den Urlaub. Krankheitstage zählen nicht als Urlaubstage und können daher später nachgeholt werden. Es besteht für Arbeitnehmer:innen jedoch eine erhöhte Nachweispflicht. So muss z.B. bei einer Erkrankung im Ausland ein fachärztliches Attest über die Erkrankung eingeholt und beim Arbeitgeber vorgelegt werden.  

5. Drohen mir Konsequenzen, wenn ich mich auf meinen Urlaub berufe? 

 Wenn sich Arbeitnehmer:innen auf diese Grundsätze des Urlaubsrechts berufen, drohen ihnen keine rechtlichen Nachteile im Arbeitsverhältnis. Weder Kündigungen noch Abmahnungen sind zulässig. Im § 612a BGB ist ausdrücklich ein Maßregelverbot vorgesehen, das Nachteile verbietet, wenn sich Arbeitnehmer:innen auf ihre Rechte berufen und diese geltend machen.  

Wir wünschen Ihnen einen schönen Urlaub!

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