Rechte der Mitarbeitenden in der Landeskirche

Bei der Mitarbeiterversammlung am 12.10.2023 wurde das Thema Rechte der Mitarbeitenden in der Landeskirche vorgestellt. Auf vielfachem Wunsch erfolgt an dieser Stelle eine kompakte Zusammenfassung der Präsentation zur obigen Thematik. Grundlage ist das Heft „Informationen für Mitarbeitende“. Dieses sollte in jeder Einrichtung vorliegen. Mittlerweile gibt es die Broschüre auch online unter Iunia, hinterlegt unter dem Punkt Arbeitsrecht.

  1. Rund um die Arbeitszeit

Teilzeitarbeit nach TzBfG § 8: AN hat Recht auf Reduzierung

Betriebe mit mehr als 15 AN, muss mindestens 6 Monate beschäftigt sein. Reduzierung befristet bis max. 5 Jahre möglich, Teilzeitarbeit während der Elternzeit ist möglich bis max. 30 Wstd. (§15 (4) BEEG. Spätestens 3 Monate vor Beginn beantragen.

  • Überstunden und Zeitzuschläge TV-L §8 Abs.1

Überstunden sind „die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebs-üblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Woche ausgeglichen werden“ (§ 7 Absatz 7 TV-L).

Überstunden sind auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verteilen; soweit ihre Notwendigkeit voraussehbar ist, sind sie spätestens am Vortag anzusagen.

Die neben der Vergütung zu gewährenden Zeitzuschläge betragen je Stunde (§ 8 TV-L) des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgeltes der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.

Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c bis  f wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt.

Gemäß dem TV-L Anwendungsbeschluss zu § 8 gilt jedoch die Sonderregelung, dass Zeitzuschläge nach den Buchstaben c bis f nicht gewährt werden für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstauftrag auf Gottesdienste, kirchliche Feiern oder die verantwortliche Funktion bei kirchlichen Veranstaltungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen (einschließlich Heilig Abend und Silvester) bezogen ist; im Übrigen werden Zeitzuschläge lediglich an Beschäftigte gewährt, die kein höheres Entgelt als Entgeltgruppe 11 erhalten.

2. Rund um die AU

Der Anspruch eines Beschäftigten auf Krankenbezüge ist in § 22 TV-L geregelt. Diese Vorschriften gehen als spezielle Regelungen grundsätzlich den Reglungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes vor – diese gesetzlichen Mindestvorschriften kommen aber ergänzend zur Anwendung, soweit der TV-L keine Regelung enthält oder sie im Einzelfall günstiger sind.

Alle Beschäftigten erhalten gemäß § 22 Absatz 1 TV-L bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung infolge Erkrankung Entgeltfortzahlung bis zu einer Dauer von sechs Wochen.

Als unverschuldete Arbeitsverhinderung gilt auch

• eine nicht rechtswidrige Sterilisation oder ein nicht rechts-widriger Abbruch einer Schwangerschaft (durch den Anwendungsbeschluss zum TV-L ist die Regelung dahingehend ergänzt, dass bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch im Falle einer sozialen Indikation kein Anspruch auf Krankenbezüge besteht)

  • und Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation, wenn sie von einem Sozialleistungsträger bewilligt wurden und in einer solchen Einrichtung durchgeführt wer-den (siehe Kapitel 5.1).

Nach diesem Zeitraum wird ein Zuschuss für die Zeit gezahlt, für die Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen zu-stehen.

Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3 TV-L)

  • von mehr als einem Jahr bis längstens zum Ende der 13. Woche
  • von mehr als drei Jahren bis längstens zum Ende der 39. Woche
  • seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt.

3. Urlaubsregelung

Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach Maßgabe der tariflichen (§§ 26ff. TV-L) oder gesetzlichen (Bundesurlaubsgesetz (BUrlG, Hess. Urlaubsverordnung (HUrlVO)) Bestimmungen.

Die Dauer des Urlaubs für die Beschäftigten richtet sich nach § 26 TV-L und beträgt 30 Tage je Kalenderjahr. Für Beschäftigte bis einschließlich Geburtsjahrgang 1969, die bereits am 31.12.2013 in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem kirchlichen Arbeitgeber in der EKKW standen, beträgt der Urlaubsan-spruch gemäß TV-L – Anwendungsbeschluss 33 Arbeitstage wenn sie das 50. Lebensjahr vollendet haben.

Scheidet der Beschäftigte aus dem Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres aus, erhält er für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des o. g. Urlaubsanspruchs. Gemäß § 5 Absatz 1 Buchstabe c BurlG steht aber der volle gesetzliche Urlaubsanspruch zu, wenn er nach erfüllter Wartezeit im zweiten Halbjahr des Kalenderjahres ausscheidet.

Wartezeit

Der Urlaubsanspruch kann gemäß § 4 BUrlG erst nach Ablauf von sechs Monaten (bei Jugendlichen drei Monaten) nach der Einstellung geltend gemacht werden, es sei denn, dass die Mit-arbeiterin oder der Mitarbeiter vorher ausscheidet.

Teilung und Übertragung des Urlaubs

Der Erholungsurlaub kann auch in Teilen genommen werden, soll aber grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden. Ein Urlaubsteil soll mindestens zwei Wochen betragen.

Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres anzutreten. Kann er wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis 31. Mai anzutreten. Wird der Urlaub inner-halb dieser Fristen nicht angetreten, verfällt der Anspruch.

Aufgrund einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch (20 Arbeitstage bei einer Fünf-Tagewoche) nicht mehr zum Ende des Kalenderjahres oder der Übertragungsfristen, sondern erst 15 Monate nach Ende des Kalenderjahres, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von Erkrankung den Urlaub nicht nehmen konnte. Gleiches gilt auch für den Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX bzw. § 13 HUrlVO.

Nach der neuesten Rechtsprechung des BAG muss der Arbeitgeber zum Ende des Jahres den tatsächlichen Urlaubsstand und bereits vereinbarte Urlaubszeiträume des Arbeitnehmers prüfen, um festzustellen, in welchem Umfang noch offene Urlaubsansprüche bestehen und diesen darauf hinweisen, wann diese Ansprüche verfallen würden. Die Antragstellung obliegt dann dem Arbeitnehmer.

Erkrankung während des Urlaubs

Erkrankt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während des Urlaubs (§ 9 BurlG) und wird dies unverzüglich (in der Regel am ersten Krankheitstag telefonisch) angezeigt, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage auf den Urlaub nicht angerechnet. Zur Verlängerung des Urlaubs bedarf es einer neuen Genehmigung.

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten

Zusatzurlaub für schwerbehinderte und behinderte Menschen

Schwerbehinderte Menschen sind nach § 2 SGB IX Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50. Sie haben nach § 208 SGB IX Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit der schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs. Gleichgestellte behinderte Menschen haben aber gemäß § 151 Absatz 3 SGB IX keinen An-spruch auf Zusatzurlaub.

Beamten mit einem GdB von wenigstens 25 und höchstens 49 kann wegen einer durch die Behinderung bedingten Erholungs-bedürftigkeit nach § 13 HUrlVO Zusatzurlaub bis zu drei Arbeits-tagen im Kalenderjahr gewährt werden. Wenn dies erfolgt, ist vergleichbaren Beschäftigten gemäß § 27 Absatz 1 TV-L ebenso Zusatzurlaub zu gewähren.

Weiteres zur Schwerbehinderteneigenschaft siehe in Kapitel 19.

4. Bildungsurlaub (HBUG)

Bildungsurlaub ist ein Anspruch aller Mitarbeitenden auf Freistellung von der Arbeit, zur Teilnahme an einer anerkannten Veranstaltung der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung oder Ehrenamtsschulung. Die Freistellung erfolgt auf Grundlage des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes (HBUG), für Mitarbeitende in Schmalkalden nach dem Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz (ThürBfG).

Der Anspruch auf Bildungsurlaub wird erstmals erworben, wenn das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht.

Der Umfang des Bildungsurlaubs beträgt i. d. R. fünf Tage jährlich. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tage wöchentlich gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der An-spruch, abhängig von den Wochenarbeitstagen.

Für die Dauer der Teilnahme einer anerkannten Bildungsurlaubsveranstaltung zahlt der Arbeitgeber das Entgelt weiter. Alle anfallenden Seminargebühren sind von den Mitarbeitenden selbst zu tragen.

Dem Arbeitgeber ist so früh wie möglich, jedoch spätestens sechs Wochen (nach ThürBfG acht Wochen) vor Beginn der Veranstaltung der geplante Bildungsurlaub mitzuteilen.

Stehen dringende betriebliche Erfordernisse entgegen oder haben bereits im laufenden Kalenderjahr mehr als ein Drittel der Beschäftigten des Betriebes an anerkannten Bildungsveranstaltungen teilgenommen, braucht der Arbeitgeber den Bildungsur-laub nicht zu gewähren.

Wurde der Bildungsurlaub in einem Kalenderjahr nicht genommen, kann bis zum Jahresende ein Antrag auf Übertragung des Anspruchs auf das nächste Kalenderjahr gestellt werden. Ein abgelehnter Bildungsurlaub gilt automatisch als übertragen; eine mehrmalige Übertragung ist jedoch nicht möglich.

In beiden Fällen ist die Ablehnung des Arbeitgebers dem Mitarbeitenden so frühzeitig wie möglich mitzuteilen.

Sonderurlaub

Für Beschäftigte gibt es die Möglichkeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Sonderurlaub ohne Fortzahlung des Entgelts zu erhalten, sofern die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten (§ 28 TV-L). Dauert der Sonderurlaub länger als 30 Tage sind sie nicht weiter über den AG krankenversichert. Sie müssen sich selber versichern oder familienversichern.

5. Arbeitsbefreiung (§ 29 TV-L)

Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts erfolgt für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit, soweit die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, erledigt werden kann.

Die/der Beschäftigte wird nur aus folgenden Anlässen in nachstehendem Ausmaß unter Fortzahlung des Entgelts nach den tariflichen Vorschriften sowie den ergänzenden kirchlichen Sonderregelungen (TV–Anwendungsbeschluss) dazu von der Arbeit freigestellt:

  • kirchliche Trauung oder öffentliche Segnung eingetragener Lebenspartnerschaft der/des Beschäftigten 1 Arbeitstag
  • bei der Taufe oder Konfirmation eines Kindes 1 Arbeitstag
  • bei der Niederkunft der Ehefrau/eingetragenen Lebenspartnerin 2 Arbeitstage
  • beim Tode der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners in eingetragener Lebensgemeinschaft, eines (Stief-)Kindes oder (Stief-)Elternteils 3 Arbeitstage
  • beim Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort 1 Arbeitstag
  • beim 25- und 40-jährigen Arbeitsjubiläum 1 Arbeitstag
  • bei schwerer Erkrankung eines Angehörigen, soweit der in demselben Haushalt lebt 1 Arbeitstag im Kalenderjahr
  • bei schwerer Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
  • • bei schwerer Erkrankung einer Betreuungsperson, wenn der/die Mitarbeiter/in aus diesem Grund die Betreuung ihres/seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr

In den Fällen der schweren Erkrankung erfolgt eine Freistellung nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in die Notwendigkeit der Anwesenheit des Mitarbeitenden bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten

Außerdem für eine ärztliche Behandlung des Mitarbeitenden, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss für die Dauer der nachgewiesenen erforderlichen Abwesenheits- und Wegezeiten.

2. Freistellung zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher und kirchlicher Pflichten (z. B. Beteiligung bei Wahlausschüssen, Ausübung öffentlicher Ehrenämter)

In diesen Fällen besteht Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nur insoweit, als nicht Ansprüche auf Ersatz der Vergütung anderweitig geltend gemacht werden können.

3. Für die Teilnahme von Beschäftigten als gewählte oder berufene Vertreter an Tagungen kirchlicher Gremien kann Arbeitsbefreiung bis zu sechs Werktagen im Jahr unter Fortzahlung der Vergütung erteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.

4. Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Arbeitstagen gewähren.

In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Bezüge kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es gestatten.

6. Vermögenswirksame Leistungen

Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes erhalten nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes i. V. m. § 23 Absatz 1 TV-L vermögenswirksame Leistungen (VL). Für die Auszubildenden findet sich die einschlägige Anspruchsgrundlage in
§ 15 Absatz 1 TVA-L BBiG.
Für vollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt die VL für jeden vollen Kalendermonat 6,65 €, für Auszubildende 13,29 € (6,65 € im Tarifgebiet Ost). Dieser Betrag reduziert sich bei Teilzeitkräften entsprechend dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit
zur Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.
Die VL werden nur für Kalendermonate gewährt, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht.
Der Anspruch entsteht dabei frühestens für den Kalendermonat, in dem die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt.

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